Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“), sind ein wesentlicher Bestandteil des im Auftragsformular bezeichneten Unternehmens (in der Folge „DWS“), gegenüber deren Auftraggeber (in der Folge „AG“) genannt.
- Die AGB sind eine wesentliche Grundlage aller zwischen den Vertragspartnern bestehenden Leistungsbeziehungen und gelten insbesondere für Angebote, Verträge sowie für weitere – durch den AG telefonisch, persönlich oder schriftlich erteilte – Ergänzungs- oder Folgeaufträge.
- Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Erbringung von Detektivleistungen / Sicherheitsdienstleistungen sowie Warenlieferung und damit verbundene Dienstleistungen. Der Auftrag stellt keinen Werkvertrag dar.
- Änderungen, Aufhebungen oder Erweiterungen dieser AGB gelten nur dann als beigesetzt und damit als Vertragsbestandteil, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Abweichende AGB des AG, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages, sofern diese nicht ausdrücklich in schriftlicher Form durch die DWS anerkannt werden.
- Für alle Angebote, Aufträge und Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den AGB maßgebend.
- Durch eine Neufassung der vorliegenden AGB, welche ebenfalls in schriftlicher Form erfolgt, werden die bisherigen AGB ersetzt. Bestehende Aufträge und Verträge werden davon nicht berührt.
- Sofern kein gesetzliches Erfordernis vorliegt, erteilt der AG durch Unterfertigung dieser Geschäftsbedingungen gleichzeitig eine Spezialvollmacht an DWS für erforderliche Besprechungen mit dem Rechtsanwalt des AG sowie in Strafsachen über Akteneinsicht bei Gerichten und Behörden, in einem Umfang, wie sie dem AG selbst oder dessen Anwalt zusteht.
II. Vertragsabschluss
- Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn dieser Auftrag vom AG oder einer anderen, dem AG zurechenbaren oder bevollmächtigten Person unterfertigt wird, oder der Auftrag anderweitig schriftlich bestätigt wird.
- Der AG verpflichtet sich, DWS den Sachverhalt umfassend und wahrheitsgetreu darzulegen und bestätigt, mit dem Auftrag keine gesetzwidrigen Ziele zu verfolgen.
III. Beauftragung von Dritten
- DWS kann ein oder mehrere weitere Unternehmen zur Durchführung des Auftrags/Vertrags heranziehen, sowie sich ebenso weiterer Gehilfen bedienen.
- Der AG verpflichtet sich, während der Auftragsdauer ohne Einverständnis von DWS weder selbst in der Sache tätig zu werden noch Dritte zu beauftragen. Der AG verpflichtet sich ferner, DWS über etwaig vorangegangene Aktivitäten vollinhaltlich zu informieren
IV. Ausführungsfreiheit
- Der AG nimmt zur Kenntnis, dass sich die Detektivarbeiten nicht schematisieren lassen und somit Ergebnisse und Vorgangsweisen von DWS weder vorweggenommen noch garantiert werden können. Vorbehaltlich besonderer Anordnungen des AG erfolgen die Einsätze des Personales, Ablösung und Fahrzeugverwendung nach fachlichem Ermessen von DWS
- Die Art der Ausführung des Auftrages obliegt der DWS. Diese hat, sofern der AG nicht erreichbar ist, die Freiheit, unaufschiebbare Handlungen ohne Rücksprache mit dem AG auf dessen Kosten auszuführen. Der AG ist umgehend über die veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.
V. Kraftfahrzeugeinsätze
- Bei Einsätzen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen werden unabhängig von deren Anzahl im Interesse der professionellen Leistungserbringung und Verkehrssicherheit zwei Detektive pro Fahrzeug eingesetzt. Auf die Möglichkeit von verkehrsbedingten Schwierigkeiten wird hingewiesen.
VI. Verkehrsverstöße – Schadloshaltung
- Der AG verpflichtet sich, Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen, insbesondere wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Falschparkens, zu ersetzen, sofern diese für die Erreichung des Auftragszieles zweckmäßig waren/erschienen.
VII. Berichterstattung
- Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Berichterstattung durch DWS schriftlich, ist ausschließlich für den AG bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Telefonische Berichte sind wegen möglicher Hörfehler und irrtümlicher Auffassung unverbindlich.
VIII. Zusatzleistungen
- Zusätzlich zu vergüten sind besondere von DWS nicht vorhersehbare bzw. nicht verschuldete zusätzlich anfallende Leistungen, die im Kausalzusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag stehen. Gleiches gilt, wenn der Auftrags-/Leistungsumfang durch den AG nach Vertragsabschluss erweitert wird.
- Die Wahrnehmung von Behörden- und Gerichtsterminen jedweder Art durch DWS, welche im direkten/indirekten Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, ist eine Zusatzleistung und wird nach Zeitaufwand durch den AG abgegolten.
IX. Haftung
- Der AG trägt das Risiko des Auftrages, mit der Verpflichtung, DWS hinsichtlich sämtlicher aus der Durchführung des Auftrages entstehenden Nachteile Schad und Klaglos zu halten.
- DSW haftet nicht für den Erfolg des Auftrages/Vertrages.
- Mehrere AG haften DWS zur ungeteilten Hand. DWS hat die Wahlfreiheit, welchen AG sie zuerst zur Haftung heranzieht.
- Der AG haftet für Aufwendungen und Schäden, die aufgrund falscher oder/und mangelnder Informationsweitergabe DWS entstehen.
- Der AG haftet für Warte- und Stehzeiten und können diese von DWS an den AG verrechnet werden.
- Der AG haftet für die Weitergabe des Berichtes an unbeteiligte Dritte.
- DWS trifft keine Haftung für die Verwendung von Berichten, Informationen und Ermittlungsergebnissen durch den AG.
X. Zahlungsvereinbarung
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der AG verpflichtet, den Personal- und Sachaufwand durch Vorauszahlung(en) zu decken.
- Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist das (restliche) Entgelt mit Rechnungslegung oder Berichtsübermittlung durch den AG fällig.
- Die Zahlung gilt als geleistet, sobald DWS darüber verfügen kann.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig.
XI. Zahlungsverzug
- Der AG verpflichtet sich, im Verzugsfall 5% Prozent Verzugszinsen/Monat zu bezahlen und alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs,- Auskunfts- sowie Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
XII. Quellenschutz
- Der AG verzichtet ausdrücklich auf die Preisgabe der Identität von Informanten oder/und Auskunftspersonen, welche DWS im Zuge ihrer Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangt sind.
XIII. Gewerbliche Schutzbestimmungen
- Der AG verpflichtet sich, das von DWS eingesetzte Personal während der Auftragsdauer und ein Jahr danach nicht selbst für Tätigkeiten im Sinne des § 129(1) GewO zu beschäftigen. Der AG wird auch Dritten untersagen, während dieser Frist solche Personen bei ihm einzusetzen.
- Im Falle eines Verstoßes ist der AG verpflichtet, neben sonstigem Schaden die Kosten der Rekrutierung und Ausbildung geeigneten Ersatzpersonals in Form eines nicht ermäßigbaren Pauschalbetrages in Höhe des 8- fachen letzten monatlichen Brutto-Entgeltes eines Mitarbeiters, mindestens jedoch 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Euro, als Konventionalstrafe an DWS zu bezahlen.
XIV. Vertragsbeendigung
- Die Beendigung des Vertrages/Auftrages DWS schriftlich mitzuteilen. Der AG haftet für sämtliche Kosten und Zusatzkosten, die durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung DWS entstehen.
XV. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und der AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
XVI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
- Der Auftrag/Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit nichts anderes zwingend gilt, Klagenfurt.